Namensänderung
Leistungsbeschreibung
Sofern Sie eine Änderung Ihres Nach- und/ oder Vornamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also z.B. nicht bei Eheschließung oder Ehescheidung) begehren, müssen Sie diese öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen.
Bitte beachten Sie:
- Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
- Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen.
- Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer); ein Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer des Betreuungsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Familien- oder Betreuungsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Gerichts und der Nachweis über das Ergebnis der gerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.
- Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
- Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrags von der Behörde beraten, wenn Unklarheiten bestehen.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)Möglichkeiten der Namensführung oder Namensänderung:
Ehegatten können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung). Sie können aber auch einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Das kann entweder der Geburtsname oder der tatsächlich geführte Name (z. B. ein Name aus einer früheren Ehe) sein. Einen gemeinsamen Familiennamen können Sie auch jederzeit nach der Eheschließung festlegen. Die Bestimmung des Ehenamens ist unwiderruflich.
Gerne möchten wir Ihnen noch einige allgemeine Hinweise Namenserklärungen geben.
- nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens: Wenn bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist und die Ehe noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nachgeholt werden. Die Bestimmung des Ehenamens ist unwiderruflich.
- hinzufügen eines Namens zum Ehenamen: Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch eine Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Eine Hinzufügung ist nicht möglich, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
- Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen: Die Erklärung über die Hinzufügung eines Namens kann ohne Beachtung einer Frist widerrufen werden.
- Wiederannahme eines früheren Namens: Nach Auflösung einer Ehe durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, Aufhebungsurteil oder durch Tod eines Ehegatten, kann ein früherer Name ohne Beachtung einer Frist wieder angenommen werden. Diese Erklärung ist unwiderruflich.
In allen weiteren Fällen (z. B. Namenserteilung für Kinder, Aussiedler) fragen Sie bitte beim Standesamt nach.
Hinweise zu den verschiedenen Möglichkeiten der Namensänderung
Folgende Namensbestimmungen bzw. Änderungen können beim Standesamt beurkundet werden:
- Bestimmung eines Ehenamens
- nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
- Hinzufügen eines Namens zum Ehenamen
- Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
- Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
- Namenserteilung (Einbenennung) der Mutter mit Zustimmung des sorgeberechtigten und/oder namensgebenden Elternteils
- Namenserteilung durch die Mutter (den Vater) und deren Ehemann (dessen Ehefrau)
- Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
- Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils
- erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland
- Angleichungserklärungen nach deutschem Recht (Bundesvertriebenengesetz/BVFG, Einführungsgesetz zum BGB /EGBGB)
- öffentlich-rechtliche Änderung von Vor- und Familiennamen
Hinweis: Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich. Ob die Voraussetzungen für die jeweiligen Änderungen vorliegen und welche Unterlagen benötigt werden, bitten wir im Einzelfall zu erfragen.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)Gebühren
- 25,90 Euro für öffentliche Beurkundungen (z. B. Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe)
Die Gebührenhöhe für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand der Amtshandlung für den Antragsteller.
- 2,50 - 1022,00 Euro öffentlich-rechtl. Namensänderung (des Vor-/Familiennamens)
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)Rechtsgrundlagen (allgemein)
Personenstandsgesetz(PStG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
NamÄndG
NamÄndDV