Beglaubigungen
Leistungsbeschreibung
Die Beglaubigung der eigenen Unterschrift (öffentliche/amtliche Unterschriftsbeglaubigung) oder die Beglaubigung der Kopien von Dokumenten (Zeugnisse, Personalausweis u.a.) können Sie im Bürgerbüro vornehmen lassen.
Amtliche Beglaubigungen:
Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Verbandsgemeindeverwaltungen, Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Kreisverwaltungen, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Direktoren und Präsidenten der Gerichte, den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, den obersten Landesbehörden, den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit von allen übrigen Behörden.
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können neben den Notarinnen und Notaren die Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen vornehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis/Reisepass (öffentliche Unterschriftsbeglaubigung)
- Dokument (Original und Kopie)
Welche Gebühren fallen an?
- 15,00 Euro öffentliche Unterschriftsbeglaubigung
- 3,00 Euro amtliche Unterschriftsbeglaubigung/Beglaubigung von Kopien
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).