Friedhofswesen
Leistungsbeschreibung
Friedhöfe sind Stätten der Erinnerung. Sie sind Orte der Ruhe und Besinnung und auch kulturgeschichtlich bedeutsam. Die Gemeinden haben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Verpflichtung, für Ihre Einwohner Friedhöfe anzulegen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Auch Kirchen, Kirchengemeinden, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts können Friedhöfe errichten.
Grundsätzlich werden auf allen Friedhöfen Reihengrabstätten zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich um Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach Belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (meist 25 oder 30 Jahre) zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit bei Reihengrabstätten ist nicht möglich.
Auf den meisten Friedhöfen gibt es neben den Reihengrabstätten sogenannte Wahlgrabstätten, wie beispielsweise Wiesengrabstätten, anonyme Grabstätten oder die Bestattung unter Bäumen. Bei Fragen zu einem Friedhof und den dort vorhandenen Grabformen können Sie sich gerne an die Verbandsgemeindeverwaltung oder das jeweilige Bürgermeisteramt wenden. Außerdem stehen sowohl die Friedhofssatzungen als auch die Friedhofsgebührensatzungen auf dieser Seite unter den jeweiligen Gemeinden zur Einsicht und zum Download bereit.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Friedhofsgebühren können Sie der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde entnehmen, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgt.