Straßenausbaubeiträge/ Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge
Leistungsbeschreibung
Für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) erheben Gemeinden wiederkehrende Beiträge. Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen.
Sie als Grundstückseigentümer tragen durch Zahlung der Ausbaubeiträge aber nur einen Teil der Kosten, die durch Gemeindestraßen verursacht werden. Die notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von der Gemeinde allein getragen. Bei den beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen hat die Gemeinde einen Eigenanteil zu tragen, den sogenannten „Gemeindeanteil“. Dieser liegt zwischen 20 und 75 Prozent. Er bestimmt sich nach dem Aufkommen des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen in der jeweiligen Straße beziehungsweise Abrechnungseinheit.
Der verbleibende Teil der jährlichen Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit wird bei der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf alle Grundstückseigentümer der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt. Abrechnungseinheiten können das gesamte Gemeindegebiet oder aber Teile davon sein. Dies ist von der Größe und der Struktur der jeweiligen Gemeinde abhängig.
Teaser
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)Die Kosten, die der Gemeinde tatsächlich entstanden sind, werden nach Abzug eines Gemeindeanteils auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
Der Aufwand wird nur auf die Grundstücke umgelegt, denen die Ausbaumaßnahme einen aktuellen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Gesetzes vermittelt. Das können sowohl Grundstücke sein, die unmittelbar an die Straße grenzen, als auch Grundstücke, die durch andere Grundstücke von der Straße getrennt werden.
Grundstück im Sinne des Ausbaubeitragsrechts ist jeder Grundstücksteil, der wirtschaftlich selbstständig genutzt werden kann. Das kann das Grundbuchgrundstück sein, dass können mehrere Buchgrundstücke sein, dass können aber auch nur Teile eines Buchgrundstücks sein. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)Den Ausbaubeitrag muss zahlen, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter eines Grundstücks ist. Wohnungsteileigentümer müssen nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils am Grundstück einen Ausbaubeitrag zahlen. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)Der Ausbaubeitrag muss innerhalb der in der jeweiligen Ausbaubeitragssatzung festgesetzten Frist gezahlt werden.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)Rechtsgrundlage (allgemein)
Abgabenordnung (AO)
Baugesetzbuch (BauGB)
Gemeindeordnung (GemO)
Kommunalabgabengesetz (KAG)Rechtsgrundlage (Ortsrecht)
Ausbaubeitragssatzung der jeweiligen Ortsgemeinde in der gültigen Fassung
Rechtsbehelf
Sie können gegen den Beitragsbescheid Widerspruch erheben. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung.
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)Bei einmaligen Beiträgen, die in Abhängigkeit von den Gesamtkosten und individuellen Faktoren durchaus beträchtlich sein können, besteht die Möglichkeit einer Zahlung auf Raten.
Hinweis: Beim Kauf von Grundstücken sollten Sie beachten, dass noch nicht gezahlte Straßenausbaubeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, also keine persönliche Verbindlichkeit des Verkäufers darstellen. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungsverpflichtung mit dem Eigentumsübergang dem neuen Grundstückseigentümer obliegt. Ob das Grundstück mit Straßenausbaubeiträgen belastet ist, können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung erfragen.
Ähnlich wie der Ausbaubeitrag wird von der Gemeinde ein Erschließungsbeitrag erhoben.