Straßenausbaubeiträge/ Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

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  • Leistungsbeschreibung

    Die gemeindlichen Verkehrsanlagen, also Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze und Grünanlagen, müssen nicht nur hergestellt und unterhalten, sondern bisweilen auch erweitert oder gar erneuert werden. Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten sind finanzielle Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) zu erheben.

    Straßenausbaubeiträge können die Gemeinden nach den gesetzlichen Vorschriften des KAG auf der Grundlage eigener Satzungen erheben, wenn Verkehrsanlagen erneuert, erweitert, umgebaut oder verbessert werden sollen. Dabei steht es in ihrem Ermessen, das notwendige Beitragsaufkommen durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge auf die Beitragspflichtigen zu verteilen.

    Einmalige Beiträge werden für den Ausbau einer einzelnen Verkehrsanlage, also bspw. einer ganz bestimmten Straße, erhoben. Bei der wiederkehrenden Beitragserhebung werden dagegen alle Verkehrsanlagen eines bestimmten Gebiets, bspw. einer Ortsgemeinde, zusammengefasst und als eine einzige Anlage betrachtet. Für die Beitragspflichtigen macht sich dieser Unterschied im Wesentlichen durch die Höhe und die Häufigkeit der zu entrichtenden Beiträge bemerkbar. Während einmalige Beiträge selten (in der Regel alle 35 bis 40 Jahre) aber oftmals in beträchtlicher Höhe anfallen, sind wiederkehrende Beiträge häufiger zu entrichten, fallen aber in der Einzelsumme niedriger aus.

    Zu unterscheiden sind Straßenausbaubeiträge von den auf Grundlage des Bauplanungsrechts erhobenen Erschließungsbeiträgen, die nur dann anfallen, wenn Grundstücke durch die erstmalige Herstellung von Straßen und sonstigen Einrichtungen baulich nutzbar gemacht (erschlossen) werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Grundstücke für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren nach der Erhebung von Erschließungs- oder einmaligen Straßenausbaubeiträgen von der Pflicht zur Zahlung wiederkehrender Straßenbeiträge befreit werden können. Die Einzelheiten dazu werden ebenfalls durch gemeindliche Satzung geregelt.

  • Teaser

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)

    Die Kosten, die der Gemeinde tatsächlich entstanden sind, werden nach Abzug eines Gemeindeanteils auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. 

    Der Aufwand wird nur auf die Grundstücke umgelegt, denen die Ausbaumaßnahme einen aktuellen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Gesetzes vermittelt. Das können sowohl Grundstücke sein, die unmittelbar an die Straße grenzen, als auch Grundstücke, die durch andere Grundstücke von der Straße getrennt werden. 

    Grundstück im Sinne des Ausbaubeitragsrechts ist jeder Grundstücksteil, der wirtschaftlich selbstständig genutzt werden kann. Das kann das Grundbuchgrundstück sein, dass können mehrere Buchgrundstücke sein, dass können aber auch nur Teile eines Buchgrundstücks sein. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.

  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)

    Den Ausbaubeitrag muss zahlen, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter eines Grundstücks ist. Wohnungsteileigentümer müssen nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils am Grundstück einen Ausbaubeitrag zahlen. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)

    Der Ausbaubeitrag muss innerhalb der in der jeweiligen Ausbaubeitragssatzung festgesetzten Frist gezahlt werden.

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)

    Rechtsgrundlage (allgemein)

    Abgabenordnung (AO)
    Baugesetzbuch (BauGB)
    Gemeindeordnung (GemO)
    Kommunalabgabengesetz (KAG) 

    Rechtsgrundlage (Ortsrecht)

    Ausbaubeitragssatzung der jeweiligen Ortsgemeinde in der gültigen Fassung

  • Rechtsbehelf

    Der Beitragsbescheid kann im Rahmen des Verwaltungsrechtswegs (Widerspruch, Anfechtungsklage) angefochten werden, wodurch jedoch keine aufschiebende Wirkung erzielt wird.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)

    Bei einmaligen Beiträgen, die in Abhängigkeit von den Gesamtkosten und individuellen Faktoren durchaus beträchtlich sein können, besteht die Möglichkeit einer Zahlung auf Raten.

    Hinweis: Beim Kauf von Grundstücken sollten Sie beachten, dass noch nicht gezahlte Straßenausbaubeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, also keine persönliche Verbindlichkeit des Verkäufers darstellen. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungsverpflichtung mit dem Eigentumsübergang dem neuen Grundstückseigentümer obliegt. Ob das Grundstück mit Straßenausbaubeiträgen belastet ist, können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung erfragen.

    Ähnlich wie der Ausbaubeitrag wird von der Gemeinde ein Erschließungsbeitrag erhoben.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Gemeinde- oder Stadtverwaltungen.

Zuständige Fachbereiche

Zuständige Mitarbeitende

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