Fremdenverkehrsbeitrag

  • Leistungsbeschreibung

    Die Stadt Bad Marienberg erhebt jährlich einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihr für die Herstellung und Unterhaltung von öffentlichen Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, sowie für die Fremdenverkehrswerbung entstehen. 


  • Verfahrensablauf

    Die Höhe des Beitrags wird mittels Schätzung durch den Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Kultur der Stadt Bad Marienberg bestimmt. Dabei hat der Ausschuss bei der Festsetzung auf Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, Betriebsweise, Zusammensetzung des Kundenkreises und die Zeitspanne der Tätigkeitsausübung Rücksicht zu nehmen.

  • Voraussetzungen

    Beitragspflichtig sind die selbständig tätigen Personen und Unternehmen, denen im Stadtgebiet aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich genutzt werden.

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage (allgemein)

    § 24 Gemeindeordnung (GemO)
    § 2 und 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) 

    Rechtsgrundlage (Ortsrecht)

    Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags der Stadt Bad Marienberg in der gültigen Fassung


Zuständige Fachbereiche

Zuständige Mitarbeitende

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