Sterbefall anzeigen
Leistungsbeschreibung
Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, anzuzeigen.
Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen.
Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung) ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)Folgende Unterlagen des Verstorbenen werden benötigt:
Bei Verstorbenen, deren Familienstand
- ledig war: Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass, Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt
- verheiratet war: zusätzlich eine Eheurkunde
- verwitwet oder geschieden war: zusätzlich eine Sterbeurkunde oder das Scheidungsurteil
- und immer: Ärztliche Todesbescheinigungen (Vertraulicher Teil im verschlossenen Umschlag, Obduktionsschein im verschlossenen Umschlag, Nichtvertraulicher Teil).
In Einzelfällen kann es sein, dass weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen. Es sind immer Originalurkunden vorzulegen. Kopien können leider nicht akzeptiert werden. Bei Fragen können Sie sich gerne an das Standesamt wenden.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)Gebühren
- 13,00 Euro Sterbeurkunde, jede weitere gleichzeitig beantragte Ausfertigung 6,50 Euro
- 19,00 Euro Bestattungsgenehmigung für die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung des jeweiligen Beisetzungsortes
Rechtsgrundlage
§ 28-31 PstG