Sonn- und Feiertage unterliegen besonderen Schutzbestimmungen (Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage). Anlässlich der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage gibt die Verbandsgemeindeverwaltung, Fachbereich Öffentliche Ordnung, folgende Hinweise:
Öffentliche Versammlungen, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Wesen des Feiertages angepasst sind, sind am Heiligabend (24.12.) ab 13.00 Uhr verboten.
Öffentliche Sportveranstaltungen sind nicht gestattet von Heiligabend (24.12.) 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtsfeiertag (25.12.) 13.00 Uhr.
Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen gilt das Verbot von Heiligabend (24.12.) 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag (25.12.) 16.00 Uhr.
Wir bitten unsere Bürgerinnen und Bürger, die Feiertagsruhe an diesen Tagen zu respektieren. Dies ist nicht zuletzt auch ein Akt der Rücksichtnahme auf die vielen Menschen, die Möglichkeiten zur inneren Einkehr und zur Entspannung suchen.
Verbandsgemeindeverwaltung
-örtliche Ordnungsbehörde-