Übergangsregelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 26 der 1. BImSchV in Rheinland-Pfalz → Stichtagsregelung
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamin- und Kachelöfen etc.) für feste Brennstoffe unterliegen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlegen (1. BImSchV). Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen - abgestuft nach dem Errichtungsdatum - nur weiter betrieben werden, wenn Grenzwerte für Staub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) eingehalten werden (vgl. § 26 der 1. BImSchV).
Abhängig vom Zeitpunkt der Errichtung sind diese Anlagen - sofern die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden können (durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine beauftragte, qualitätsgesicherte Messung) - zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 31. Dezember 2024 mit einer bauartzugelassenen, geeigneten Emissionsminderungseinrichtung nachzurüsten (Hinweis: Bitte unbedingt vorherige Rücksprache mit dem bev. Bezirksschornsteinfeger!), außer Betrieb zu nehmen oder zu ersetzen.
Die abgebildete Tabelle 1 gibt hierzu eine Übersicht:
Fristen zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von Einzelraumfeuerungsanlagen
Zeitpunkt der Errichtung | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
01.01.1995 bis 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Folgende Einzelraumfeuerungsanlagen sind generell von den Austausch- und Sanierungsregeln des § 26 der 1. BImSchV ausgenommen:
- Nicht gewerblich genutzte Herde / Backöfen unter 15 kW Nennwärmeleistung
- Badeöfen
- Offene Kamine
- Grundöfen
- Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt (auch im Hinblick auf den aktuell möglichen Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas – siehe unten)
- „Historische Öfen“ die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden
Es ist uns bewusst, dass wir alle gerade in den aktuellen Zeiten - mit ungewisser Gasversorgung und stark ansteigenden Energiekosten - vor großen Herausforderungen stehen. Wichtig ist, dass Rohstoffe optimal eingesetzt und bestmöglich genutzt werden.
Von daher wird darauf hingewiesen, dass trotz der anstehenden Außerbetriebnahme-, Nachrüstungs- bzw. Austauschpflichten - insbesondere beim Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas - eine Einzelraumfeuerungsanlage weiterbetrieben werden darf, wenn ansonsten keine Möglichkeit der Energieversorgung für den Aufstellraum besteht.
Um mögliche Risiken auszuschließen wird hierbei empfohlen die Funktionstüchtigkeit der Einzelraumfeuerungsanlage durch einen Fachbetrieb bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger /die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin kontrollieren zu lassen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung nach § 22 der 1. BImSchV zu beantragen, wonach sozialverträgliche Lösungen im Umgang mit der Wärmeversorgung im Hausbrandbereich gefunden werden können.
Ungeachtet dessen ist es nach wie vor geboten schädliche Umwelteinwirkungen möglichst zu vermeiden, da nur so eine Wärmeversorgung mit dem erforderlichen Gesundheitsschutz vereinbart werden kann. Hierzu ist es umso wichtiger, dass nur zugelassene Brennstoffe (wie beispielsweise zertifizierte Pellets oder trockenes naturbelassenes Scheitholz) in den Feuerungsanlagen eingesetzt werden. Ihre Anlage ist keine Müllverbrennungsanlage!
Für eine Auskunft stehen Ihnen gerne auch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Verfügung.
Sofern Sie als Eigentümer einer entsprechenden Einzelraumfeuerungsanlage von der vorgenannten Regelung betroffen sind, können Sie bei Bedarf Ihre Rückmeldung über den nachstehenden ausgefüllten Meldebogen an das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Bad Marienberg (lara.held@bad-marienberg.de) zurücksenden.
Wir bitten Sie um Beachtung.
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg
- Ordnungsbehörde –
Lara Held 02661 6268/225
Kirburger Straße 4
56470 Bad Marienberg