Hinweise der örtlichen Ordnungsbehörde

Nehmen Sie Rücksicht! Auf gute Nachbarschaft!

Kennen Sie das? Ein wunderschöner Frühlingstag, ein leckeres Mittagessen oder ein Feierabendbier auf Terrasse oder Balkon. Herrlich!! Doch kaum hat man sich hingelegt und ausgestreckt, rattert in Nachbars Garten ein Rasenmäher los und auch im Garten gegenüber jault ein Rasentrimmer. Vorbei ist es mit der Ruhe.

Keine Frage. Der Rasen wächst und muss gemäht werden. Aber was ist eigentlich erlaubt? Welche Spielregeln muss man einhalten, um unnötige Streitereien und Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden. Das Land Rheinland-Pfalz hat das Rasenmähen in der Mittagszeit ausdrücklich verboten. Um Irritationen vorzubeugen, weisen wir nachfolgend nochmals auf die wichtigsten Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes hin.

Rasenmäher und bestimmte lärmerzeugende Geräte und Maschinen (Motorkettensäge, Heckenschere u.a.) dürfen an Werktagen in der Zeit von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb ganztägig verboten. Das Betriebsverbot am Mittag gilt nicht für Maschinen, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden.

Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider sowie Laubbläser und –sammler dürfen nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Während der übrigen Zeiten dürfen sie weder privat noch gewerblich genutzt werden.

Die Erfahrung zeigt, dass viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auch auf Unkenntnis der Vorschriften beruhen. Meist bleibt es bei Beschwerden, manchmal kommt es aber auch zu Anzeigen.

Deshalb nochmals unsere Bitte: Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen und halten Sie die gesetzlichen Bestimmungen ein!

 

Verbandsgemeindeverwaltung

- örtliche Ordnungsbehörde-

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