Satzung  
der Verbandsgemeinde Bad Marienberg  

zur Änderung der Satzung über Betreuende Grundschulen an Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Bad Marienberg vom 18. Januar 2021


Der Verbandsgemeinderat Bad Marienberg hat aufgrund der § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, § 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) und dem Schulgesetz (SchulG) für Rheinland-Pfalz folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Änderungen

Die Satzung über Betreuende Grundschulen an Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Bad Marienberg vom 18. Januar 2021 wird wie folgt geändert:

§ 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

Ab dem Schuljahr 2025/2026 beträgt der monatliche Elternbeitrag pro Kind 40,- €. Die Höhe des Elternbeitrages ist unabhängig von der vom jeweiligen Kind in Anspruch genommenen Betreuungszeit. Für Kinder mit bewilligter Lernmittelfreiheit im jeweils aktuellen Schuljahr reduziert sich die Teilnahmegebühr auf 30,- € pro Monat.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. August 2025 in Kraft.

 

 

Bad Marienberg, den 26. März 2025           (Siegel)                    gez. Andreas Heidrich

                                                                                                  Bürgermeister

 

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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