1. Änderungssatzung der Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke Bad Marienberg


Amtliche Bekanntmachung
der Verbandsgemeinde Bad Marienberg

über die 1. Änderungssatzung der Betriebssatzung
der Verbandsgemeindewerke Bad Marienberg

vom 11. Juli 2022

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVo) - in der jeweils geltenden Fassung - die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

I. Neufassung

Die Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke Bad Marienberg vom 18. Januar 2021 wird wie folgt geändert:

§ 7 Absatz 1 (Werkleitung) erhält folgende Fassung:

§ 7
Werkleitung

  1. Es werden ein kaufmännischer und ein technischer Werkleiter und deren jeweiligen Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

II. Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung der Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke Bad Marienberg tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Marienberg, 11.07.2022

Andreas Heidrich, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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