Die Verbandsgemeinde Bad Marienberg fördert Jugendfreizeiten und Jugendfahrten gemäß den nachstehend abgedruckten Richtlinien.
Da wir Zuschüsse nur im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel zahlen können, bitten wir, die geplanten Maßnahmen bis spätestens 01.04.2023 schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Veranstalter
- Anzahl der förderungsfähigen Teilnehmer
- Dauer der Freizeit/Fahrt mit Datumsangabe
Bei verspäteter Anzeige der Maßnahme ist eine Förderung grundsätzlich nicht mehr möglich.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Kirburger Straße 4, 56470 Bad Marienberg, Christine Himmelberg, Telefon 02661/6268233.
Auszug aus den Richtlinien der Verbandsgemeinde Bad Marienberg über die Förderung von Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten, Schulwanderungen sowie von Jugendfreizeiten und Jugendfahrten
§ 1 Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Verbandsgemeinde gewährt den Schulen sowie den Jugendgruppen und Jugendverbänden – ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung – im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse entsprechend dieser Richtlinien.
(2) Gefördert werden Schullandheimaufenthalte und mehrtägige Studienfahrten von Schulklassen von allgemeinbildenden Schulen, die zu den Sekundarabschlüssen I oder II führen sowie mehrtägige Schulwanderungen der Jahrgangsklassen 4 der Grundschulen. Darüber hinaus werden Jugendfreizeiten, Jugendfahrten, Ferienlager und ähnliche Veranstaltungen von Jugendgruppen und Jugendverbänden gefördert. Für Schulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Bad Marienberg gelten die besonderen Regelungen, die im Rahmen der Ausführung des Haushalts Anwendung finden.
(3) Zuschüsse werden nur für Schüler, Kinder, Jugendliche und Betreuer gewährt, die ihren Wohnsitz in der Verbandsgemeinde Bad Marienberg haben.
(4) Die Förderung ist auf 14 Tage begrenzt. Schullandheimaufenthalte werden nur gefördert, wenn die Fahrt mindestens 5 Tage dauert.
(5) Fahrten und Freizeiten der Jugendgruppen und Jugendverbänden werden nur bezuschusst, wenn sie mindestens 3 Tage dauern. Die Bezuschussung ist auf 14 Tage begrenzt. Ein Zuschuss wird nur für Kinder und Jugendliche gewährt, die bei Beginn der Maßnahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
(6) Für Betreuer bzw. Betreuerinnen bei Jugendfahrten und Jugendfreizeiten werden ebenfalls Zuschüsse gewährt. Die Höchstzahl der zu fördernden Betreuer bestimmt sich nach der Zahl der teilnehmenden Kinder/Jugendlichen aus der Verbandsgemeinde Bad Marienberg. Hierfür gilt folgender Schlüssel:
Teilnehmer (Kinder und Jugendliche) | Geförderte Betreuer/innen |
bis 5 | 1 |
6 bis 9 | 2 |
10 – 19 | 3 |
20 – 29 | 4 |
usw. | 5 |
(7) Die Bewilligung erfolgt für die gemeldete Teilnehmerzahl. Sollte diese höher sein als angegeben, wird über die Förderung für die überschreitenden Personen als neuer Antrag entschieden.
§ 2 Umfang der Förderung
(1) Je Teilnehmer und Gruppenleiter wird ein Zuschuss von 3,50 € pro Tag gewährt. Die geförderten Teilnehmer sind vom Veranstalter auf die Förderung hinzuweisen.
(2) Der Tag der An- und Abreise ist mitzurechnen.
§ 3 Verfahren
(1) Förderanträge sollen möglichst frühzeitig schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung gestellt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Veranstalter
- Anzahl der förderungsfähigen Teilnehmer
- Dauer der Freizeit/Fahrt mit Datumsangabe
(2) Anträge werden nach Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt und so lange bewilligt, wie Haushaltsmittel für die Förderung zur Verfügung stehen.
(3) Die Auszahlung der Zuschüsse ist spätestens einen Monat nach der Fahrt bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen. Der Antrag muss enthalten: Angaben über Fahrtziel und -dauer, Name, Geburtsdatum und Wohnort der Teilnehmer (inkl. Betreuer) sowie bei Teilnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Angabe zur Beschäftigung (Ausbildung, Schule, Beruf/Betreuer).
(4) Der Antrag ist von der/dem verantwortlichen Leiter/in zu stellen. Nach Durchführung der Fahrt müssen die Teilnehmer und Gruppenleiter innerhalb eines Monats ihre Teilnahme durch eigenhändige Unterschrift bestätigen. Bei Schulklassen wird auf die Unterschrift verzichtet.
(5) Die Richtigkeit der Angaben ist vom Schulleiter bzw. der Schulleiterin, bei kirchlichen Gruppen von der örtlichen Kirchengemeinde, zu bestätigen.
(6) Werden die Zuschüsse nicht zweckentsprechend verwendet, wird der betreffende Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben. Diese Zuschüsse sind zu erstatten.
(7) In besonders begründeten Einzelfällen kann der Bürgermeister von diesen Regelungen abweichen.
§ 4 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach diesen Richtlinien besteht nicht.
Bad Marienberg, Januar 2023
Andreas Heidrich
Bürgermeister