Bundestags- und Landratswahl 2025


Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und für die Wahl der/des Landrätin/Landrats des Westerwaldkreises am Sonntag, 23. Februar 2025 sowie der etwaigen Stichwahl für die Wahl der/des Landrätin/Landrats des Westerwaldkreises am Sonntag, 9. März 2025

I.

Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, finden gleichzeitig die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und die Wahl der/des Landrätin/Landrats (Direktwahl) des Westerwaldkreises statt.

Die Wählerverzeichnisse der Gemeinden werden an den Werktagen in der Zeit von Montag, 03. Februar 2025 bis Freitag, 07. Februar 2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg, Zimmer 325, Kirburger Straße 4, 56470 Bad Marienberg, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei zu erreichen. Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit und die Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

II.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am Freitag, 7. Februar 2025, bis 12:00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Kirburger Straße 4, 56470 Bad Marienberg, Zimmer 325, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

III.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens Sonntag, 2. Februar 2025, eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

IV.

Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nr. 203, Montabaur durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer einen Wahlschein für die Wahl der/des Landrätin/Landrats  des Westerwaldkreises hat, kann an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

V.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

  • ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
  • ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung/§ 11 Abs. 8 der Kommunalwahlordnung (bis zum 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung/§ 13 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (bis zum 7. Februar 2025) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. der Bundeswahlordnung/§ 11 Abs. 8 der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung/§ 13 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr (2 Tage vor der Wahl) bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter V. Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

VI.

Ein Wahlberechtigter, der im Wege der Briefwahl wählen will, erhält im Einzelnen folgende Unterlagen:

a) Briefwahl bei der Bundestagswahl

Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl für die Bundestagswahl.

b) Briefwahl bei der Wahl der/des Landrätin/Landrats des Westerwaldkreises

Mit dem Wahlschein für die vorstehende Wahl erhält die oder der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl“,
  • einen amtlichen mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen orangefarbenen Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Kommunalwahl“ und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl für die Kommunalwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin/der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG  unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wahlberechtigte, die durch Briefwahl an der Bundestagwahl und der Kommunalwahl teilnehmen, müssen zwei Wahlbriefe absenden.

 

Bad Marienberg, den 17. Januar 2025

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg
Andreas Heidrich
Bürgermeister

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