Wahlbekanntmachung 


Wahlbekanntmachung

 

I.

Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und im Westerwaldkreis gleichzeitig die Wahl des Landrats (Direktwahl) statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.


II.

Die Stadt Bad Marienberg ist in vier und die Ortsgemeinde Unnau in drei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Die übrigen Ortsgemeinden

Bölsberg

Langenbach bei Kirburg

Dreisbach

Lautzenbrücken

Fehl-Ritzhausen

Mörlen

Großseifen

Neunkhausen

Hahn bei Marienberg

Nisterau

Hardt

Nistertal

Hof

Norken

Kirburg

Stockhausen-Illfurth

bilden jeweils einen allgemeinen Wahlbezirk.

In der Stadt und den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Marienberg werden die folgenden allgemeinen Wahlräume eingerichtet:

Wahlbezirk

Wahl-bezirks-Nr.

Wahlraum

Straße

Barriere-freiheit

Bad Marienberg

10012

Stadtbücherei

Büchtingstraße 3

ja

Bad Marienberg

10014

Europahaus

Europastraße 1

ja

Bad Marienberg-Langenbach

10016

Dorfgemeinschaftshaus

Schulstraße 15

ja

Bad Marienberg-Eichenstruth-Zinhain

10018

Wolfsteinschule

Erlenweg 2

ja

Bölsberg

10020

Dorfgemeinschaftshaus

Waldstraße 17

ja

Dreisbach

10030

Dorfgemeinschaftshaus

Schulstraße 3

ja

Fehl-Ritzhausen

10040

Dorfgemeinschaftshaus

Oranienstraße 9

ja

Großseifen

10050

Bürgerhaus

Flottstraße 5

ja

Hahn bei Marienberg

10060

Bürgermeisterbüro im Dorfgemeinschaftshaus

Hauptstraße 11

ja

Hardt

10070

Dorfgemeinschaftshaus

Mittelstraße 11

ja

Hof

10080

Mehrzweckhalle

Schul- und Sportzentrum

ja

Kirburg

10090

Dorfgemeinschaftshaus

Im Baumertsgarten 4

ja

Langenbach bei Kirburg

10100

Dorfgemeinschaftshaus

Poststraße 6

ja

Lautzenbrücken

10110

Dorfgemeinschaftshaus

Hauptstraße 11

ja

Mörlen

10120

Bürgerhaus

Schulstraße 9

ja

Neunkhausen

10130

Bürgerhaus

Kirchstraße 7

ja

Nisterau

10140

Dorfgemeinschaftshaus

Schulstraße 12

ja

Nistertal

10150

Bürgerhaus

Am Sportplatz 4a

ja

Norken

10160

Gemeindezentrum

Westerwaldstraße 8

ja

Stockhausen-Illfurth

10170

Dorfgemeinschaftshaus

Schulstraße 2

ja

Unnau

10181

Concordiahalle I

Schwimmbadstraße 36

ja

Unnau-Korb

10182

Concordiahalle II

Schwimmbadstraße 36

ja

Unnau-Stangenrod

10184

Dorfgemeinschaftshaus

Jahnstraße 1

nein

Barrierefreie Wahlräume erleichtern die Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen. Wahlberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Wahlbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 28. Januar 2025 bis 02.Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte wählen kann.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung, Kirburger Straße 4, 56470 Bad Marienberg zusammen.


III.

Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.


IV.

Wahl zum Deutschen Bundestag

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wählerin/Jedem Wähler wird bei Betreten des Wahlraumes ein Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin/Der Wähler gibt

die Erststimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll,


und die Zweitstimme in der Weise,

dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.


V.

Wahl zum Landrat des Westerwaldkreises (Kommunalwahl)

Gleichzeitig mit der Bundestagswahl wird im Westerwaldkreis der Landrat gewählt.

Da nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen rosa Stimmzettel mit der Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Wohnortes mit Postleitzahl des Bewerbers. Sie geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ abstimmen. Erhält der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja“-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt die Aufsichtsbehörde fest.

Die Wählerin/Der Wähler faltet in der Wahlkabine den Stimmzettel entsprechend der Vorfaltung für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie gewählt wurde, und legt die/den Stimmzettel in die Wahlurne, sobald der Wahlvorsteher dies gestattet.


VI.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


VII.

Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahl haben, können an der Kommunalwahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zur Bundestagswahl und zur Kommunalwahl zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.


VIII.

Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes).

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


IX.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Bad Marienberg, den 07. Februar 2025


Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg

Andreas Heidrich
Bürgermeister

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